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Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für das Raumausstatter-Handwerk

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbeliefe­ rung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lie­feranten einsteht.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte - sind nur annähernd angegeben.

 

3. Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gilt für alle Bauleistungen - insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C). Diese Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes be­stimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Auf ausdrücklichen Wunsch ist die Auftragnehmerin bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.

4. Die Lieferung erfolgt nach Eintreffen der Ware bzw. nach Fertigstellung der individuellen Anfertigung in unseren Ateliers. Bestellte Farben, Tapeten sowie individuelle Anfertigungen sind von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen und können nicht zurückgenommen werden.

5. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abge­schlossene Teillieferungen oder -leistungen.

 

6. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

 

7. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

8. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Trans­ portmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich zu den veranschlagten Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrkosten) in Rechnung gestellt.

 

9. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

10. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschlielßen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbetrage sind nach bestem Wissen ermittelt und sind - falIs nichts anderes ausdrücklich angegeben ist - als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und - im Fall von Bauleistungen - bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Irrtümer und Preisänderungen bleiben vorbehalten.

Für Aufmasse gilt das Rohbaumaß entsprechend zu den einschlägigen DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C) enthalten sind, sowie das tatsächliche Ist-Mass.

Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

 

11. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, unmittelbar nach Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine angemessene Anzahlung zur Höhe des Auftragswertes zu leisten; diese wird in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.

 

Verzugszinsen werden mit gegenüber Verbrauchern tagesaktuell zB. (sh. Ziffer 7 Satz 4)  5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz­ Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p. a. berechnet. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8 % über dem o. g. Basiszinssatz p. a. beispielsweise. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auf­ tragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurück­ zutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

12. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beur­teilung von Leistungs- und Lieferungsmangeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk öffentlich bestellt und vereidigt sind. Sollte sich bei der Prüfung heraus­ stellen, daß unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.

 

13. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungs­ ansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

 

Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstande zu veräussern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

14. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

Die Auftragnehmerin ist eingetragener Handwerksbetrieb bei der Handwerkskammer zu Köln.

Letzte Aktualisierung 30. Januar 2022

 

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